So können Sie mich unterstützen
Ich freue mich sehr, dass Sie meine Bundestags-Kandidatur und die politische Arbeit der CDU im Landkreis Tübingen unterstützen möchten. Dafür schon jetzt ein herzliches Dankeschön!
Mitmachen im Team #Naser25
Sie möchten ganz praktisch im Bundestagswahlkampf mithelfen? Herzlich willkommen in meinem Team! Schreiben Sie gerne direkt an mail@christoph-naser.de, um mehr über die verschiedenen Möglichkeiten zu erfahren, wie Sie sich einbringen können. Oder sprechen Sie den Vorsitzenden Ihres lokalen Ortsverbandes an, bei welchen Aktionen im Wahlkampf vor Ort Hilfe gebraucht wird.
Mitglied werden
Werden Sie Teil unseres wachsenden Kreisverbandes und leisten Sie damit einen ganz praktischen und unersetzlichen Beitrag für unsere Demokratie. Über die Seite der CDU Deutschlands können Sie ganz unkompliziert online in die CDU eintreten und Mitglied werden.
Spenden
Damit wir die Menschen zwischen Neckar, Zollernalb, Schönbuch und dem Gäu mit unseren Themen erreichen können, brauchen wir neben praktischer Unterstützung auch finanzielle Mittel. Eine Spende per Überweisung bietet dabei den einfachsten und schnellsten Weg. Hierbei fallen keine Gebühren an, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Paypal entstehen.
Ich bedanke mich schon jetzt sehr herzlich für Ihren Beitrag.
Spendenkonto Bundestagswahl des CDU-Kreisverbandes Tübingen
Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE59 6415 0020 0000 1065 57
BIC: SOLADES1TUB
Verwendungszweck: Spende + Name & Anschrift
Über den QR-Girocode können Sie auch einfach und schnell die Daten direkt in Ihre Banking-App übernehmen.
Hinweise zur steuerlichen Abzugsfähigkeit
Spendenbescheinigung
Bei Spenden bis zu 200 Euro gilt eine Kopie des Kontoauszuges als Nachweis für das Finanzamt. Beachten Sie dazu bitte die nachstehenden Hinweise. Für Spenden über 200 Euro übersenden wir Ihnen gesondert eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Verwendungszweck
Die Spende wird ausschließlich für die Wahrnehmung der politischen Aufgaben der CDU gemäß § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes verwendet.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten:
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden
a) Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro / 3.300 Euro nach § 34 g EStG berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages (höchstens 825 Euro / 1.650 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden
b) weitere 1.650 Euro / 3.300 Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet.
Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung endet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 Prozent Körperschaftsteuer zu zahlen.
Zuwendungen an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Gliederungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders / Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres (Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin).
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 35.000 Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten (§§ 28, 33 BDSG, § 24 PartG).
CDU-Kreisverband Tübingen
Am Stadtgraben 21
72070 Tübingen
Telefon: 07071-32314
Fax: 07071-31713
E-Mail: mail@cdu-tuebingen.org
Spendenrecht
Alle Parteien haben Rechenschaft über die Spenden abzulegen, die ihnen zugeflossen sind. Das Parteiengesetz enthält dazu detaillierte Regelungen. So müssen zum Beispiel alle Spenden über 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr unter Angabe von Name und Anschrift der Spender im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden.
Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz
Alle wichtigen Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages unter https://www.bundestag.de/bundestag/parteienfinanzierung
Rechenschaftsberichte der Parteien
Die Fundstellen der Rechenschaftsberichte der Parteien sind abrufbar unter
https://www.bundestag.de/bundestag/parteienfinanzierung/rechenschaftsberichte